Curso de alemán nivel medio con audio/Lección 044
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M2151 - M2160
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M2161 - M2170
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M2171 - M2180
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M2179
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M2180
- Fragen über Fragen
- Kannst Du mir das erklären?
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- Er ist zu haben. Was hat er? - Es ist zu haben. Was hat es?
- Kannst du die Melodie summen? - 1. Meine Oma fährt im Hühnerstall Motorrad. 2. Auf der Festung Königstein. 3. Alle meine Entchen. 4. Auferstanden aus Ruinen
- Warum macht ein Betrieb dicht? Wann ist Schicht im Schacht? Warum hat er die Kralle gehoben?
- Flossen hoch! - Und wenn nicht?
- Was ist auf der Hebebühne? Der Hebesatz oder die Drehbühne?
M2181 - M2190
[editar]M2181
- Abkürzungen
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- m. - mit
- o. - ohne
- o. - oder
- TU - Technische Universität
- TU Dresden
- FH - Fachhochschule
- FH Bremen
- Kl. - Klasse
- Bahnticket (Zugfahrkarte) - 1. oder 2. Klasse
- Schule: 5. Kl.
- DIN - Deutsche Institut für Normung e. V.
- Das Deutsche Institut für Normung e. V. (kurz DIN) ist die bedeutendste nationale Normungsorganisation in der Bundesrepublik Deutschland.
- Die unter der Leitung von Arbeitsausschüssen dieser Normungsorganisation erarbeiteten Normen werden als DIN-Normen bezeichnet.
- Die DIN-Normen dienen der Rationalisierung, Verständigung, Sicherung von Gebrauchstauglichkeit, Qualitätssicherung, Kompatibilität, Austauschbarkeit, Gesundheit, Sicherheit, dem Verbraucherschutz und dem Umweltschutz. Bei ihrer Erstellung wird angestrebt, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt wird.
- Das DIN arbeitet in den internationalen und europäischen Normengremien ISO und CEN (Europäisches Komitee für Normung) mit.
- ein DIN A4 Blatt (ein Papierblatt normaler Standardgröße)
- i. A. - im Auftrag
- Unterschrift: i. A. Max Mustermann
- i. V. - in Vertretung
- Unterschrift: i. A. Monika Petermann
- mögl. - möglich
M2182
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Teil 1)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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- Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte abgelöst. 1956 wurde in Schleswig-Holstein 114 Tage lang unter anderem für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gestreikt.
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben alle Arbeitnehmer eingeschlossen Auszubildende ab der fünften Woche des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Nach § 4 Abs. 4 EntgFG durch Tarifvertrag kann eine vom Entgeltfortzahlungsgesetz abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden.
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- Anspruch, Voraussetzungen:
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitkräfte. Dies umfasst auch Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im Studentenjob oder einem so genannten Minijob mit bis zu 450 Euro Verdienst im Monat.
- Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
- Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen (In Tarifverträgen kann von dieser Frist abgesehen werden, so bspw. im TVöD - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - geschehen).
- Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein, d. h., er muss zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein. So kann beispielsweise eine Heiserkeit bei einer Sängerin, nicht aber bei einer Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten.
- Die Arbeitsunfähigkeit muss Folge einer Krankheit sein.
- Der Arbeitnehmer darf seine auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet haben, wobei hier ein „grober Verstoß“ gemeint ist. Der eine Erkältung verursachende Spaziergang im Regen reicht beispielsweise nicht aus, der auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführende Verkehrsunfall schon. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EntgFG gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach § 3a Abs. 1 EntgFG auch bei Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben.
- Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierungen, Piercings oder medizinisch nicht indizierter Schönheitsoperationen, denn der Arbeitgeber hat nur das normale Krankheitsrisiko des Arbeitnehmers zu tragen.
M2183
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Teil 2)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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- Dauer der Entgeltfortzahlung:
- Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für maximal sechs Wochen. Danach wird für gesetzlich Krankenversicherte in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) immer wieder an derselben Krankheit erkrankt, dann werden diese Krankheitstage aufsummiert, bis die vorgenannten sechs Wochen erreicht sind. Der Anspruch auf sechs Wochen Fortzahlung entsteht erneut, wenn er innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war.
- Der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt ebenfalls erneut, wenn (zum Beispiel bei chronisch Kranken) ein Arbeitnehmer „ … infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig [... wird und] seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist“ (§ 3 EntgFG).
- Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; dies gilt jedoch nicht, wenn dem Arbeitnehmer wegen der Erkrankung gekündigt wird oder wenn der Arbeitnehmer selbst aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde fristlos kündigt (§ 8 EntgFG).
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- Berechnung der Entgelthöhe:
- Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts gilt das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält grundsätzlich diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Überstunden werden nicht berücksichtigt, § 4 EntgFG. Regelmäßig geleistete Überstunden müssen dagegen gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt werden.
- Gemäß § 4 Abs. 4 EntgFG kann von der Regelung durch Tarifvertrag abgewichen werden; insbesondere kann das ggf. praktischere Vorverdienstprinzip (Referenzprinzip) vereinbart werden, wonach der Durchschnittsverdienst vor der Krankheit maßgebend ist.
- Wie beim normalen Arbeitsentgelt müssen bei der Entgeltfortzahlung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden (Bruttoanspruch).
M2184
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Teil 3)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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- Anzeigepflicht:
- Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass er arbeitsunfähig ist (Krankmeldung). Die möglichst schnelle Information soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um eine Vertretung sicherzustellen. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sollten die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche auch ihrer Krankenkasse mitteilen, da ansonsten Nachteile beim Krankengeld eintreten können (siehe § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
- Die Anzeigepflicht gilt auch bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 5 EntgFG auf dem schnellstmöglichen Übermittlungsweg die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und seine Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen. Er muss die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer außerdem seiner Krankenkasse melden.
- Nach § 6 EntgFG sind Arbeitnehmer gehalten, eine mögliche Dritthaftung mitzuteilen, damit der Arbeitgeber eventuelle Schritte zum Regress einleiten kann.
- Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die zugelassenen Vertragskrankenhäuser in Deutschland unterliegen einer Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen. Diese Verpflichtung besteht gegenüber den Krankenkassen, wenn sich Patienten durch eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation, eine Tätowierung oder ein Piercing eine daraus resultierende Krankheit zugezogen haben.
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- Nachweispflicht:
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (d. h., Wochenenden oder arbeitsfreie Tage werden mitgezählt), muss der Arbeitnehmer spätestens am ersten darauf folgenden Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen. Aus dieser muss sich das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ergeben.
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.
- Solange der Arbeitnehmer der ihm obliegende Nachweispflicht (§ 5 EntgFG) nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, bis der Nachweis erbracht ist (§ 7 EntgFG). Das gilt auch, solange der Arbeitnehmer bei einem Auslandsaufenthalt seine Arbeitsunfähigkeit nicht angezeigt hat.
- Kann der Arbeitnehmer beweisen, dass das Pflichtversäumnis unverschuldet ist, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers.
M2185
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Teil 4)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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- Kur/Rehabilitationsmaßnahme:
- Auch im Falle einer Kur, im Gesetz „Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation“ genannt, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 9 EntgFG). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Kur und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und ihm die Bescheinigung des Sozialleistungsträgers oder des Arztes über die Anordnung der Kur unverzüglich vorzulegen.
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- Situation bei fehlendem Anspruch:
- Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses oder bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes wird als Lohnersatz ein geringeres Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt.
- Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen wird allerdings gelegentlich aufgrund des Arbeitsvertrags oder eines Tarifvertrags ein Zuschuss zum Krankengeld gezahlt, um die finanziellen Einbußen durch die geringere Krankenversicherungsleistung auszugleichen; solche Regelungen sind aber immer seltener anzutreffen. Ein Beispiel dafür ist im öffentlichen Dienst der TVöD (Krankengeldzuschuss für einen Zeitraum zwischen 13 und 39 Wochen nach § 22 Abs. 3 S. 1 TVöD).
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- Krankheit während Urlaubs oder Freizeitausgleichs:
- Erkrankt der Arbeitnehmer während seiner Freizeit, so entstehen dadurch keine zusätzlichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Das gilt auch, wenn die Freizeit als Ausgleich für Mehrarbeit gewährt worden ist; diese wird also nicht nachgewährt.
- Das ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 9 BUrlG beim Urlaub anders. Krankheitstage, für die eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann, werden auf den Urlaub nicht angerechnet. Die Tage sind also nachzugewähren.
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- Entgeltfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
- In der Regel endet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sollte also eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern, verliert der gekündigte Arbeitnehmer den Anspruch auf die Fortzahlung. Hiervon gibt es jedoch die Ausnahme, dass die Entgeltfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus durch den Arbeitgeber geleistet wird, wenn entweder das Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit gekündigt wurde oder das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt worden ist und diesem aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers ein Kündigungsgrund zur Seite steht, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte.
- Erhält der Arbeitnehmer während der Krankheit die Kündigung, so erhält er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Krankengeld.
M2186
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Teil 5)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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- Entgeltfortzahlung und arbeitsvertragliche Regelungen:
- Von den oben erwähnten Regelungen kann abgesehen von § 4 Abs. 4 EntgFG zu ungunsten des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich nicht abgewichen werden (§ 12 EntgFG). Durch Tarifvertrag kann danach eine im EntgFG abweichende Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung vereinbart werden. Diese tarifvertraglich abweichende Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarung von nicht tarifvertraglich gebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern übernommen werden.
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- Entgeltfortzahlung und sozialrechtliche Entgeltersatzleistungen:
- Während des Bezugs von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ruhen Ansprüche auf
- Krankengeld nach dem SGB V,
- Verletztengeld nach dem SGB VII und
- Arbeitslosengeld nach dem SGB III.
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- Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen (Umlageverfahren):
- Der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, die bei Krankheit oder bei Mutterschaft des/der Beschäftigten entstehen, ist seit dem 1. Januar 2006 durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 22. Dezember 2005 geregelt. Dieser Ausgleich wird in zwei Ausgleichsverfahren, dem Ausgleichsverfahren bei Krankheit U1-Verfahren und dem Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft U2-Verfahren geregelt.
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- Sonderregelungen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst:
- Mit der Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst ist für die dortigen Beschäftigten auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 vereinheitlicht worden. Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ist nunmehr in § 21 TVöD und das Entgelt im Krankheitsfall in § 22 TVöD geregelt.
- Zuletzt waren die Regelungen zur Zahlung von Krankenbezügen im BAT ab dem 1. Juli 1994 gravierend verändert worden. Bis dahin erhielten die Betroffenen im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge auch über die Dauer von sechs Wochen hinaus vom Arbeitgeber fortgezahlt. Im Ergebnis entlastete die Regelung die gesetzliche Krankenversicherung und belastete die öffentlichen Haushalte. Dieses wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1994 durch eine Regelung abgelöst, die nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung einen Krankengeldzuschuss (des Arbeitgebers) zu dem von der Krankenkasse zu zahlenden Krankengeld bis zur Höchstdauer von 26 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorsieht. Der Krankengeldzuschuss berechnet sich als Differenz zwischen Nettovergütung und Bruttokrankengeld.
- Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 wurde für Beschäftigte, die vor dem 1. Juli 1994 und seitdem durchgehend beschäftigt sind, als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettoentgelt und Nettokrankengeld gezahlt. Für alle übrigen Beschäftigten bleibt es auch nach der Neuregelung im Ergebnis bei der bisherigen Regelung, nämlich der Differenz zwischen Nettoentgelt und Bruttokrankengeld; die erste Regelung ist die Günstigere. In beiden Fällen wird der Krankengeldzuschuss nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, also 13 Wochen länger als zuvor.
M2187
- Was für Personen sind das?
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- Beispiel:
- Helfer
- ⇒ Ein Helfer ist eine Person, die hilft.
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- Referent
- Beutegermane
- Assessor
- Greis
- Anführer
- Beobachter
- Simulant
- Gaukler
- Hauswart
- Neunmalkluge
M2188
- Test: Abkürzungen
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- m.
- o. (zwei Versionen)
- TU
- FH
- Kl.
- DIN
- i. A.
- i. V.
- mögl.
M2189
- Fragen über Fragen
- Kannst Du mir das erklären?
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- Wer sitzt auf dem letzten Drücker? Wer pfeift auf die letzte Grube? Wer dirigiert das Pfeifkonzert?
- Kommen Schlawiner aus Wien oder Frankfurt?
- Bekommen Berlinerinnen in Berlin Berliner Weiße und Berliner?
- Was hängt man an den seidenen Faden?
- Was singen die Spatzen von den Dächern?
M2190
- Fragen über Fragen
- Kannst Du mir das erklären?
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- Er hat einen Frosch im Hals. Ist er also ein Froschmann oder eine Froschfrau? Hast Du schon mal einen Wetterfrosch im Hals gehabt?
- Ist ein Weichei ein gekochtes Ei, ein Spiegelei oder ein Rührei? Wo findet man verlorene Eier? Wo muss man sie abgeben?
- Kann ein Tritt in die Eier einen Eierschneider ersetzen? Kann ein Eierschneider einen Tritt in die Eier ersetzen?
- Was unterscheidet einen Hautflügler von einem Ausflügler?
- Was ist der Unterschied zwischen Elisen, Lebkuchen und Pfefferkuchen?
M2191 - M2200
[editar]M2191
- Redewendungen
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- ins kalte Wasser springen
- Zucht und Ordnung
- keinen Plan haben
- da wird doch der Hund in der Pfanne verrückt
- sich schwarz ärgern
M2192
- Redewendungen
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- jemanden in die Zange nehmen
- weg vom Fenster sein
- die Fäden ziehen
- jemanden auf den Plan rufen
- geduldig wie ein Lamm
M2193
- Redewendungen
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- zur Neige gehen
- es krachen lassen
- die Füße unter den Arm nehmen
- die Fäden in der Hand haben
- sich für jemanden die Hand abschlagen lassen
M2194
- Geflügeltes Wort
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- Hunde, wollt ihr ewig leben?
- Leben wie Gott in Frankreich
- Eulen nach Athen tragen
- Bretter, die die Welt bedeuten
- Es gibt kein richtiges Leben im falschen.
M2195
- Wie du auch arbeitest, es findet sich immer ein Blödmann, der weniger arbeitet und dafür mehr verdient.
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- „Angeklagter, wie kamen Sie eigentlich auf den Gedanken, das Auto zu stehlen?“
- „Na ja - das Auto stand vor dem Friedhof - und ich dachte der Besitzer sei tot.“
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- „Angeklagter, haben Sie etwas nach dem Zeugen geworfen?“
- „Ja, aber nur Tomaten.“
- „Und wie erklären Sie sich die Beulen an seinem Kopf?“
- „Die Tomaten waren in Dosen, Herr Richter!“
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- „Angeklagter, wieso haben Sie dem armen alten Mann vier Zähne ausgeschlagen?“
- „Er hatte nicht mehr, Herr Richter.“
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- „Angeklagter, stimmt es, dass Sie ein Paar Schuhe gestohlen haben?“
- „Ja, Herr Richter, aber ich bitte um mildernde Umstände!“
- „Wieso?“
- „Sie waren eine Nummer zu klein!“
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- Gott gibt den Menschen zwei mal im Leben Zähne. Für das dritte Mal muss er bezahlen. (Werbetafel eines Zahnarztes)
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- Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts.
M2196
- In jeder Frau steckt ein Engel, ein Luder, ein Dummkopf, eine Hexe und eine wunderschöne Prinzessin ... Wen du aufweckst, den bekommst du.
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- Ein Bekannter von mir wollte umziehen. Sein Sofa musste aus der Wohnung getragen werden. Er rief seinen Freund an, damit dieser ihm hilft. Als der Freund kam war das Sofa schon halb in der Wohnungstür. Der Freund stand im Treppenhaus und half sofort.
- Aber das Sofa wollte sich überhaupt nicht von der Stelle bewegen. Der Hausherr stöhnt auf der einen Seite des Sofas in der Wohnung und sein Freund auf der anderen Seite im Treppenhaus.
- Bis der Freund dann sagte: So bekommen wir das Sofa nie rein.
- Hinter dem Sofa hört er den Hauherren: Wieso rein?!?
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- Ich stecke mir immer einen Zettel in die Hosentasche mit einer Adresse - für den Fall, dass ich mal sturzbesoffen bin. Dann kann man mich nach Hause fahren.
- Und welche Adresse steht auf dem Zettel?
- Paris, Boulevard Monmatre 33
- Aber du wohnst doch in Luckenwalde.
- Na und? Aber so bin ich schon zwei mal nach Paris gekommen.
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- Ein Optimist ist nicht der, der zuerst „Hurra“ schreit.
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- Mut, Entschlossenheit und Ehrlichkeit - das sind die drei Anzeichen für Trunkenheit.
M2197
- Ich habe meiner Freundin Geld für eine Schönheitsoperation geborgt. Jetzt weiß ich nicht mehr wie sie aussieht.
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- Ich habe 500 kcal in 2 Sekunden verloren. Ich habe einen Berliner runterfallen lassen.
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- Es kotzt mich alles an in meinem Leben.
- Ich gehe jetzt und werfe mich unter ...
- die Decke
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- Die Frau muss der Rechtsanwalt ihres Mannes sein und nicht sein Staatsanwalt.
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- Das Leben ist wie ein Supermarkt. Nimm was dein Herz begehrt, aber vergiss nicht: vorne ist eine Kasse, an der du für alles bezahlen musst.
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- Die Frau ruft ihren Mann an: Mein PC funktioniert nicht.
- Er: Hast du denn auf den großen Knopf gedrückt?
- Sie: Ja, hab' ich.
- Er: Und hast du den Stecker in die Steckdose gesteckt?
- Sie: Einen Moment. Ich hol' die Taschenlampe und schau' mal nach.
- Er: Warum eine Taschenlampe?
- Sie: Wir haben irgendwie keinen Strom im Haus.
M2198
- Es gibt nichts schlimmeres, als zu wissen, dass du die Chance hattest und sie verpasst hast.
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- Bald wird es eine „Einfach-so-Steuer“ geben und eine „Ist-doch-egal-wofür-Strafe“.
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- Liebe Fee, ich wünsche mir einen Drachen.
- Hast du nicht einen etwas einfacheren Wunsch?
- Dann möchte ich fressen können ohne dick zu werden.
- Welche Farbe soll dein Drachen haben?
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- Ein 82jähriger Opa sagt zu seinem Arzt: Nächste Woche heirate ich noch mal, Herr Doktor.
- Oh, nicht schlecht. Und wie alt ist die Glückliche?
- Achtzehn.
- Ich muss Sie darauf hinweisen, dass übermäßige Aktivität im Bett zum Tode führen kann.
- Das macht nichts. Dann heirate ich eben noch mal.
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- Deine Frau schreit beim Sex.
- Nein.
- Das war keine Frage.
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- Wie sieht der denn aus?! Ich dachte bisher immer Dick und Doof wären zwei Personen.
M2199
- Sie müssen eine Ordnungsstrafe von 20 Euro zahlen, weil Sie einen Polizeibeamten im Dienst beleidigt haben.
- Hier haben Sie 200 Euro und hören Sie mir weiter zu.
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- Bei meinem lächerlichen Gehalt dürfte ich nur kurz auf Arbeit gehen, allen „Guten Tag“ sagen und müsste dann wieder gehen.
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- Ich möchte mich gerne persönlich davon überzeugen, dass Geld nicht glücklich macht.
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- Meine Freundin hat in einem Porno mitgespielt.
- Sie wurde sehr böse, als sie davon erfuhr.
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- Die Gottesanbeterin war sehr erstaunt, als sie ihren Ex sah.
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- Woher soll man wissen, was ein Mann will? - Frag ihn!
- Woher soll man wissen, was eine Frau will? - Lies Gedanken! Ansonsten bist du aufgeschmissen.
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- Die Oma zum Enkel: Ich habe übrigens in deinem Alter schon gearbeitet.
- Darauf der Enkel: Und ich werde übrigens in deinem Alter noch arbeiten.
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- Es ist nicht deine Schuld, dass die Welt ist wie sie ist, es ist nur deine Schuld wenn sie so bleibt.
M2200
- Straßenbahn und Oma in Karlsruh (auf youtube)
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- Drei Jungs unterhalten sich, wer den schnellsten Papa hat.
- Sagt der eine: „Mein Papa, der ist Formel-1 Rennfahrer.“
- Sagt der zweite: „Und meiner, der ist Jat-Pilot bei der Bundeswehr. Der ist (isch) noch viel schneller.“
- Sagt der dritte: „Das ist noch gar nichts. Mein Vater ist der allerschnellste, der ist nämlich Beamter. Der hat um 4 Feierabend und ist schon um 3 da.“
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